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Gegenstand des Vertragsrechts ist das Gestalten, Überprüfen und Abändern von Austauschverträgen, beispielsweise Miet-, Kauf-, Leasing-, Werk-, Dienst-, Darlehens- und Bürgschaftsverträge.
Sicherlich muss nicht jeder Vertrag vor seinem Abschluss durch einen Juristen überprüft werden. Die meisten Standardverträge (bspw.: Kauf eines PKW vom Vertragshändler) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Häufig wird es daneben so sein, dass auf einer Vertragsseite keinerlei Verhandlungsspielraum besteht und es nur darum geht, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nicht abgeschlossen wird.
Besonders bei langfristiger Vertragsbindung, bspw. Mietverträgen, Verträgen mit großem Investitionsvolumen, bspw. Kauf einer Immobilie, oder Verträgen mit hohem Risikopotential, bspw. Bürgschaften oder Darlehensverträge, empfiehlt sich aber in jedem Fall eine Überprüfung, denn ob und wie eine Klausel im Vertrag umzusetzen ist, ergibt sich für gewöhnlich erst im Krisenfall, also dann, wenn im Vertragsverhältnis „Sand in das Getriebe“ geraten ist. Für gewöhnlich bleibt in dem Fall für eine gütliche Einigung keine Zeit.
Nicht selten kommt es auch vor, dass sich seit Vertragsschluss die Verhältnisse einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrages grundlegend geändert haben. Zu denken ist hierbei an die mithaftende Ehefrau, die seinerzeit für das Existenzgründungsdarlehen ihres Ehemannes eine Bürgschaft übernahm und nunmehr von ihrem Mann getrennt lebt. In solchen Fällen wird es häufig um eine Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung gehen, deren Modalitäten einzeln auszuhandeln oder zu erstreiten sind. |